TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0409

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1992, Zl. 4.291.843/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger, der am 24. November 1989 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren am 16. Jänner 1990, erstmals zu seinem "Fluchtgrund" befragt, angegeben, im Iran Sympathisant der "Demokratischen Partei" gewesen zu sein, dieser jedoch nicht als Mitglied angehört zu haben. Er habe an keinen Aktionen gegen das herrschende Regime im Iran teilgenommen und sei auch nie festgenommen, geschlagen oder gefoltert worden. Es sei jedoch in seinem Heimatort bei seinen Eltern vom Revolutionskomitee nach ihm gefragt und sein Vater geschlagen worden, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Aus diesem Grund habe er seine Unterkunft mehrmals gewechselt und bei Verwandten Aufenthalt genommen. Durch einen Verwandten habe er in Teheran einen Fluchthelfer kennengelernt.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. April 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, Anhänger der verbotenen "Demokratischen Partei" gewesen zu sein. Er habe zwar nie an Aktionen gegen das Regime teilgenommen, sei aber doch als Sympathisant der Opposition bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei er von den Revolutionswächtern gesucht worden. Im Oktober 1989 seien die Revolutionswächter in das Haus seines Vaters gekommen, wo eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Dank einer Warnung habe er sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Da die Revolutionswächter bei ihrer Suche keinen Erfolg gehabt hätten, hätten sie sich an seinen Vater gewandt und ihn nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt. In diesem Zusammenhang sei sein Vater geschlagen und gefoltert und seine Mutter mit einer Schußwaffe bedroht worden. Sein Vater sei von den Revolutionswächtern an seiner Stelle festgenomen worden, und er habe bis heute keine Nachricht über dessen Schicksal. Er sei von seinen Freunden gewarnt worden, nach Hause zu kommen, weshalb er sich bei Verwandten und Bekannten versteckt habe, zuletzt bei seinem Onkel in Teheran, bis er die Möglichkeit zur Flucht gehabt habe. Bei einem Verbleiben im Iran wäre er sicherlich wegen seiner "Anhängerschaft bei einer verbotenen Partei" inhaftiert worden.

Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine tatsächliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Eine nähere Auseinandersetzung mit allen von ihr diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung gebrauchten Argumenten, auf die auch der Beschwerdeführer selbst nicht eingegangen ist, erübrigt sich aber, weil der belangten Behörde jedenfalls darin beizupflichten ist, daß die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt der für die Glaubwürdigkeit erforderlichen Schlüssigkeit entbehren. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer eine Erklärung dafür schuldig geblieben ist, wieso er, ohne jemals politisch aktiv tätig gewesen zu sein, den Behörden seines Heimatlandes als (bloßer) Sympathisant der zum herrschenden Regime in Opposition stehenden Demokratischen Partei Kurdistans bekannt gewesen und aus diesem Grunde nach ihm gesucht worden sei. Auch wenn man im Sinne des Beschwerdevorbringens davon ausgeht, daß das "wahllose Vorgehen der "Revolutionswächter" gegenüber Andersdenkenden" im Iran und der Umstand, daß "diese "Revolutionswächter" besonders hart gegenüber Sympathisanten und Angehörigen monarchistischer Vereinigungen und der Minderheit der Kurden vorgehen", amtsbekannt sei, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil ohne weitere Begründung nicht einsichtig ist, daß dem Beschwerdeführer, nach dessen eigener Behauptung seine politische Gesinnung und "seine Sympathien für die Partei der Kurden" Verfolgung drohte, nach außen nie in Erscheinung getreten sind. Gab es aber demnach keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründe, so kann auch nicht davon gesprochen werden, daß diese Verfolgungshandlungen "seine direkten Familienangehörigen zu spüren bekommen" hätten. Der angefochtene Bescheid leidet daher weder an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit noch liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Begründungsmangel vor.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010409.X00

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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