RS Vwgh 2011/5/18 2010/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs4;
RHStRÜbk Eur 2005;
VStG §37 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 37 heute
  2. VStG § 37 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschuldigten (hier: die Niederlande) ergibt sich noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd § 37 Abs 5, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG (Hinweis Erkenntnisse vom 17. April 2009, 2006/03/0129, und 2007/03/0167, sowie das Erkenntnis vom 23. November 2009, 2009/03/0052). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in den Niederlanden in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl näher RV 696 Blg NR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Die Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens praktisch als unmöglich erwiesen habe, als verfehlt.Allein aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechtshilfeübereinkommens mit dem Sitzstaat der Beschuldigten (hier: die Niederlande) ergibt sich noch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd Paragraph 37, Absatz 5,, erster Satz, zweiter Halbsatz, erster Fall VStG (Hinweis Erkenntnisse vom 17. April 2009, 2006/03/0129, und 2007/03/0167, sowie das Erkenntnis vom 23. November 2009, 2009/03/0052). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, hinzuweisen. Nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3. Juli 2005 in Kraft getreten, weiters steht es in den Niederlanden in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche näher Regierungsvorlage 696 Blg NR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens praktisch als unmöglich erwiesen habe, als verfehlt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030191.X03

Im RIS seit

14.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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