Index
E3F E19302000Norm
32005F0214 Geldstrafen Geldbußen;Rechtssatz
Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ist in einem Fall, wo die Beschuldigte ihren Sitz in den Niederlanden hat, auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22. März 2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl L 81 vom 27. März 2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG 2008 betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Auf das EU-VStVG wurde auch schon in der Literatur wiederholt eingegangen (vgl die Kommentierung dieses Gesetzes von B. Raschauer/Köhler in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 963 ff, sowie die dort genannte Literatur).Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ist in einem Fall, wo die Beschuldigte ihren Sitz in den Niederlanden hat, auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22. März 2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl L 81 vom 27. März 2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, erlassen. Das EU-VStVG 2008 betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Auf das EU-VStVG wurde auch schon in der Literatur wiederholt eingegangen vergleiche die Kommentierung dieses Gesetzes von B. Raschauer/Köhler in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, 963 ff, sowie die dort genannte Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030191.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017