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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs1;Rechtssatz
Das GelVerkG 1996 fasst im § 5 Abs 1 im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen. Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. In den Fällen des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 ist die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 97/03/0374, sowie E vom 20. September 2000, 2000/03/0042).Das GelVerkG 1996 fasst im Paragraph 5, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur (iSd GewO 1994) Zuverlässigkeitsregelungen, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus; ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 gegenüber Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GewO 1994 - abschließend - besondere Bestimmungen getroffen. Dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 kommt die Bedeutung zu, dass in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber (als allgemeine Regel) zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 ist die Zuverlässigkeit jedenfalls, und zwar ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes, zu verneinen (Hinweis E vom 30. Juni 1999, 97/03/0374, sowie E vom 20. September 2000, 2000/03/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030184.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014