RS Vwgh 2011/5/19 AW 2011/07/0022

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 - Weder der Mitbeteiligte, noch die Behörde bezweifeln, dass die sofortige Erfüllung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrags für die beschwerdeführende Gemeinde mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre und dass im Fall eines Beschwerdeerfolges nicht nur dieser Kostenaufwand frustriert, sondern auch die errichteten Anlagen bzw. deren Wert verloren wären. Dem steht gegenüber, dass der Mitbeteiligte in seinen Rechten als Grundeigentümer infolge der Benützung der Anlagen, über die ein Wanderweg führt, beeinträchtigt ist. Dazu brachte er vor, an "Spitzentagen" würden über diese Bauwerke, die Bestandteil eines Walderlebnispfades seien, "hunderte Besucher" gezielt über sein Privatgrundstück geführt. Nun verkennt der VwGH nicht, dass der Mitbeteiligte ein beträchtliches Interesse an der Untersagung der Benützung seines Grundstückes hat. Das ist aber nicht Gegenstand des im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Auftrags, in dem es um die Beseitigung der - nach Auffassung der Behörde: bewilligungspflichtigen und konsenslosen - Anlagen, deren Bestand nur mittelbar Einfluss auf die Zahl der Benützer des Grundstücke des Mitbeteiligten hat, geht. Insofern kann der beschwerdeführenden Partei aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der sofortigen Erfüllung des Beseitigungsauftrags in Relation zum Interesse des Mitbeteiligten, der auch auf anderen (zivilrechtlichen) Wegen eine Untersagung der eigenmächtigen Inanspruchnahme seines Grundstückes erwirken könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG sieht. Im Übrigen gebietet in der vorliegenden Konstellation auch der Gesichtspunkt der Effizienz einer Beschwerde an den VwGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, war mit einer Antragsstattgebung vorzugehen.Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 - Weder der Mitbeteiligte, noch die Behörde bezweifeln, dass die sofortige Erfüllung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrags für die beschwerdeführende Gemeinde mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre und dass im Fall eines Beschwerdeerfolges nicht nur dieser Kostenaufwand frustriert, sondern auch die errichteten Anlagen bzw. deren Wert verloren wären. Dem steht gegenüber, dass der Mitbeteiligte in seinen Rechten als Grundeigentümer infolge der Benützung der Anlagen, über die ein Wanderweg führt, beeinträchtigt ist. Dazu brachte er vor, an "Spitzentagen" würden über diese Bauwerke, die Bestandteil eines Walderlebnispfades seien, "hunderte Besucher" gezielt über sein Privatgrundstück geführt. Nun verkennt der VwGH nicht, dass der Mitbeteiligte ein beträchtliches Interesse an der Untersagung der Benützung seines Grundstückes hat. Das ist aber nicht Gegenstand des im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ergangenen Auftrags, in dem es um die Beseitigung der - nach Auffassung der Behörde: bewilligungspflichtigen und konsenslosen - Anlagen, deren Bestand nur mittelbar Einfluss auf die Zahl der Benützer des Grundstücke des Mitbeteiligten hat, geht. Insofern kann der beschwerdeführenden Partei aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der sofortigen Erfüllung des Beseitigungsauftrags in Relation zum Interesse des Mitbeteiligten, der auch auf anderen (zivilrechtlichen) Wegen eine Untersagung der eigenmächtigen Inanspruchnahme seines Grundstückes erwirken könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sieht. Im Übrigen gebietet in der vorliegenden Konstellation auch der Gesichtspunkt der Effizienz einer Beschwerde an den VwGH die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Da dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, war mit einer Antragsstattgebung vorzugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070022.A01

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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