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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/21/0022Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0106 E 21. Jänner 2005 RS 2Stammrechtssatz
Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet. Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war (Hinweis B 5.4.1995, Zl. 93/18/0579, und B 22.1.1999, Zl. 98/19/0293).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210021.X01Im RIS seit
26.09.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011