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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs6 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 neu geschaffene § 10 Abs. 6 AsylG 2005 - demnach bleiben asylrechtliche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht - ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und kann - jedenfalls ohne ausdrückliche, in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung - eine allenfalls bereits davor erloschene Ausweisung nicht wieder "ins Leben rufen". Wenn in den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 10) ausgeführt wird, die neue Regelung gelte "naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist", so kann mit der "zwischenzeitlichen" Ausreise nur eine solche gemeint sein, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgte.Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 neu geschaffene Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 - demnach bleiben asylrechtliche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht - ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und kann - jedenfalls ohne ausdrückliche, in diese Richtung gehende gesetzliche Anordnung - eine allenfalls bereits davor erloschene Ausweisung nicht wieder "ins Leben rufen". Wenn in den ErläutRV (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10) ausgeführt wird, die neue Regelung gelte "naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist", so kann mit der "zwischenzeitlichen" Ausreise nur eine solche gemeint sein, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210108.X02Im RIS seit
28.06.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011