RS Vwgh 2011/5/19 2009/21/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §39;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z3;
FrPolG 2005 §74;
FrPolG 2005 §76 Abs3;
FrPolG 2005 §77 Abs5;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0224

Rechtssatz

§ 77 Abs. 5 FrPolG 2005 kann keine Grundlage für die Festnahme eines Fremden entnommen werden. Die genannte Bestimmung enthält keine Basis für einen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichteten Auftrag, etwa einen solchen zur Festnahme eines Fremden. Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im § 74 FrPolG 2005 normierten Fälle begrenzt. § 39 FrPolG 2005 regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die §§ 39 und 74 FrPolG 2005 bilden somit außerhalb der Schubhaft die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FrPolG 2005. § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Anordnung des gelinderen Mittels (ua) einer auf die vorgenannten Bestimmungen gestützten Festnahme nicht entgegensteht und lässt einen näher umschriebenen Auftrag an den Betroffenen zu, bei dessen Nichtbefolgung insbesondere die Verhängung von Schubhaft - obwohl sonst nicht erforderlich - in Betracht kommt. Die genannte Norm bildet aber keine autonome Rechtsgrundlage für eine Festnahme sowie für einen (auf diese folgenden) Freiheitsentzug. (Hier: Die Fremden waren ohne einen - auf einen der Fälle des § 74 Abs. 2 (etwa Z. 2 oder Z. 3) FrPolG 2005 gestützten - ausdrücklichen Festnahmeauftrag, also rechtswidrig, angehalten worden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. Somit reicht es auch nicht aus, dass ein Festnahmeauftrag nach § 74 FrPolG 2005 lediglich zulässig gewesen wäre, wenn ein solcher tatsächlich nicht ergangen ist. Über die dem § 82 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 zu unterstellende, primär erhobene Beschwerde wäre somit ein entsprechender, die Rechtswidrigkeit feststellender Ausspruch zu treffen gewesen.)Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 kann keine Grundlage für die Festnahme eines Fremden entnommen werden. Die genannte Bestimmung enthält keine Basis für einen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichteten Auftrag, etwa einen solchen zur Festnahme eines Fremden. Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im Paragraph 74, FrPolG 2005 normierten Fälle begrenzt. Paragraph 39, FrPolG 2005 regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die Paragraphen 39 und 74 FrPolG 2005 bilden somit außerhalb der Schubhaft die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FrPolG 2005. Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Anordnung des gelinderen Mittels (ua) einer auf die vorgenannten Bestimmungen gestützten Festnahme nicht entgegensteht und lässt einen näher umschriebenen Auftrag an den Betroffenen zu, bei dessen Nichtbefolgung insbesondere die Verhängung von Schubhaft - obwohl sonst nicht erforderlich - in Betracht kommt. Die genannte Norm bildet aber keine autonome Rechtsgrundlage für eine Festnahme sowie für einen (auf diese folgenden) Freiheitsentzug. (Hier: Die Fremden waren ohne einen - auf einen der Fälle des Paragraph 74, Absatz 2, (etwa Ziffer 2, oder Ziffer 3,) FrPolG 2005 gestützten - ausdrücklichen Festnahmeauftrag, also rechtswidrig, angehalten worden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. Somit reicht es auch nicht aus, dass ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, FrPolG 2005 lediglich zulässig gewesen wäre, wenn ein solcher tatsächlich nicht ergangen ist. Über die dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu unterstellende, primär erhobene Beschwerde wäre somit ein entsprechender, die Rechtswidrigkeit feststellender Ausspruch zu treffen gewesen.)

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X03

Im RIS seit

08.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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