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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0224Rechtssatz
§ 77 Abs. 5 FrPolG 2005 kann keine Grundlage für die Festnahme eines Fremden entnommen werden. Die genannte Bestimmung enthält keine Basis für einen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichteten Auftrag, etwa einen solchen zur Festnahme eines Fremden. Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im § 74 FrPolG 2005 normierten Fälle begrenzt. § 39 FrPolG 2005 regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die §§ 39 und 74 FrPolG 2005 bilden somit außerhalb der Schubhaft die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FrPolG 2005. § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Anordnung des gelinderen Mittels (ua) einer auf die vorgenannten Bestimmungen gestützten Festnahme nicht entgegensteht und lässt einen näher umschriebenen Auftrag an den Betroffenen zu, bei dessen Nichtbefolgung insbesondere die Verhängung von Schubhaft - obwohl sonst nicht erforderlich - in Betracht kommt. Die genannte Norm bildet aber keine autonome Rechtsgrundlage für eine Festnahme sowie für einen (auf diese folgenden) Freiheitsentzug. (Hier: Die Fremden waren ohne einen - auf einen der Fälle des § 74 Abs. 2 (etwa Z. 2 oder Z. 3) FrPolG 2005 gestützten - ausdrücklichen Festnahmeauftrag, also rechtswidrig, angehalten worden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. Somit reicht es auch nicht aus, dass ein Festnahmeauftrag nach § 74 FrPolG 2005 lediglich zulässig gewesen wäre, wenn ein solcher tatsächlich nicht ergangen ist. Über die dem § 82 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 zu unterstellende, primär erhobene Beschwerde wäre somit ein entsprechender, die Rechtswidrigkeit feststellender Ausspruch zu treffen gewesen.)Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 kann keine Grundlage für die Festnahme eines Fremden entnommen werden. Die genannte Bestimmung enthält keine Basis für einen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichteten Auftrag, etwa einen solchen zur Festnahme eines Fremden. Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im Paragraph 74, FrPolG 2005 normierten Fälle begrenzt. Paragraph 39, FrPolG 2005 regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die Paragraphen 39 und 74 FrPolG 2005 bilden somit außerhalb der Schubhaft die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FrPolG 2005. Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Anordnung des gelinderen Mittels (ua) einer auf die vorgenannten Bestimmungen gestützten Festnahme nicht entgegensteht und lässt einen näher umschriebenen Auftrag an den Betroffenen zu, bei dessen Nichtbefolgung insbesondere die Verhängung von Schubhaft - obwohl sonst nicht erforderlich - in Betracht kommt. Die genannte Norm bildet aber keine autonome Rechtsgrundlage für eine Festnahme sowie für einen (auf diese folgenden) Freiheitsentzug. (Hier: Die Fremden waren ohne einen - auf einen der Fälle des Paragraph 74, Absatz 2, (etwa Ziffer 2, oder Ziffer 3,) FrPolG 2005 gestützten - ausdrücklichen Festnahmeauftrag, also rechtswidrig, angehalten worden. Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird aber auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme. Somit reicht es auch nicht aus, dass ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, FrPolG 2005 lediglich zulässig gewesen wäre, wenn ein solcher tatsächlich nicht ergangen ist. Über die dem Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 zu unterstellende, primär erhobene Beschwerde wäre somit ein entsprechender, die Rechtswidrigkeit feststellender Ausspruch zu treffen gewesen.)
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X03Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015