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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0224Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Zurückweisung der "Haftbeschwerde" gemäß § 82 und § 83 FrPolG 2005 (Hauptantrag) die Rechtssache insoweit in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Damit fällt uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über die als Eventualantrag erhobene Maßnahmenbeschwerde weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist nun davon auszugehen, dass es der belBeh mangels Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages fehlte (vgl. E 28. April 2008, 2005/12/0148).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Zurückweisung der "Haftbeschwerde" gemäß Paragraph 82 und Paragraph 83, FrPolG 2005 (Hauptantrag) die Rechtssache insoweit in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Damit fällt uno actu und rückwirkend auch die Voraussetzung für die Entscheidung über die als Eventualantrag erhobene Maßnahmenbeschwerde weg. Auf Grund der Rückwirkung des aufhebenden Erkenntnisses in Ansehung des Hauptantrages ist nun davon auszugehen, dass es der belBeh mangels Entscheidung über den Hauptantrag an einer Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung des eventualiter gestellten Antrages fehlte vergleiche E 28. April 2008, 2005/12/0148).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X02Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015