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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0224Rechtssatz
§ 82 FrPolG 2005 steht nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft zur Verfügung, sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FrPolG 2005 gestützte Anhaltung richtet. (Hier: Es war von einer zulässigen Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 auszugehen. Daran ändert der Umstand, dass die "Haftbeschwerde" als gegen die Anhaltung "in Schubhaft" gerichtet bezeichnet wurde, nichts, weil sie ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig auf die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung, mag diese auch nicht als Schubhaft zu qualifizieren sein, zielte.)Paragraph 82, FrPolG 2005 steht nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft zur Verfügung, sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FrPolG 2005 gestützte Anhaltung richtet. (Hier: Es war von einer zulässigen Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 auszugehen. Daran ändert der Umstand, dass die "Haftbeschwerde" als gegen die Anhaltung "in Schubhaft" gerichtet bezeichnet wurde, nichts, weil sie ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig auf die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung, mag diese auch nicht als Schubhaft zu qualifizieren sein, zielte.)
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X01Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015