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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
War der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden, so fehlte eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG 2005. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht vorzunehmen (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0359).War der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden, so fehlte eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht vorzunehmen vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0359).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210526.X02Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018