RS Vwgh 2011/5/19 2008/21/0526

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

War der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden, so fehlte eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG 2005. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht vorzunehmen (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0359).War der Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels inzwischen volljährig geworden, so fehlte eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005. In diesem Fall ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht vorzunehmen vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0359).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210526.X02

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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