RS Vwgh 2011/5/19 2008/21/0124

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände (vgl. E 11. März 2010, 2007/09/0096).Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände vergleiche E 11. März 2010, 2007/09/0096).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210124.X01

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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