RS Vwgh 2011/5/24 2010/11/0001

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG-GV 1997 §10;
FSG-GV 1997 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0337 E 24. April 2001 RS 2 (hier: gilt auch im Falle eines Herzinfarkts)

Stammrechtssatz

Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch § 11 FSG-GV nicht aus.Es besteht keine allgemeine Notorietät dahin gehend, dass bei jeder Art der Zuckerkrankheit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Davon geht auch Paragraph 11, FSG-GV nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110001.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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