RS Vwgh 2011/5/24 2009/11/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2011
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Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100;
ÄrzteG 1998 §2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Annahme, ein Arzt sei zwar zur ärztlichen Berufsausübung im Rahmen der bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, er könne aber auf andere Art und Weise den ärztlichen Beruf ausüben, setzt Feststellungen darüber voraus, welche gesundheitlichen Anforderungen an diese andere Art der Berufsausübung gestellt sind. Solche Feststellungen sind ihrerseits aber davon abhängig, dass im Einzelnen feststeht, welche Tätigkeiten auf einem der ins Auge gefassten "Verweisungsarbeitsplätze" zu verrichten sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110233.X03

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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