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L94058 Ärztekammer VorarlbergNorm
ÄrzteG 1998 §100;Rechtssatz
Die Annahme, ein Arzt sei zwar zur ärztlichen Berufsausübung im Rahmen der bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, er könne aber auf andere Art und Weise den ärztlichen Beruf ausüben, setzt Feststellungen darüber voraus, welche gesundheitlichen Anforderungen an diese andere Art der Berufsausübung gestellt sind. Solche Feststellungen sind ihrerseits aber davon abhängig, dass im Einzelnen feststeht, welche Tätigkeiten auf einem der ins Auge gefassten "Verweisungsarbeitsplätze" zu verrichten sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110233.X03Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011