RS Vwgh 2011/5/24 2008/11/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AuslEG 2001 §2 Abs1;
AuslEG 2001 §3 Abs6;
KSE-BVG 1997 §4 Abs2;
VwRallg;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z1;
WehrG 2001 §28 Abs4;
WehrG 2001 §45;
  1. AuslEG 2001 § 2 heute
  2. AuslEG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2008
  4. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  6. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. AuslEG 2001 § 3 heute
  2. AuslEG 2001 § 3 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. AuslEG 2001 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AuslEG 2001 § 3 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2008
  5. AuslEG 2001 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  6. AuslEG 2001 § 3 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. AuslEG 2001 § 3 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Nach § 4 Abs. 2 KSE-BVG 1997 dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung ins Ausland entsendet werden. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 503 Blg. NR XX. GP, 9 f.) kommt damit der Grundsatz der Freiwilligkeit zum Ausdruck. Es kann daher die erkennbare Auffassung der Behörde, es erfordern die militärischen Rücksichten, dass die Entsendung nur fortbestehen kann, wenn die Freiwilligkeit auch während der Dauer der Entsendung aufrecht vorliegt und dass die Zurückziehung der freiwilligen Meldung einen Befreiungs- bzw. Entlassungsgrund aus militärischen Rücksichten darstellt, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Für die vom Wehrpflichtigen vertretende Auffassung, ungeachtet der Rückziehung der freiwilligen Meldung könne eine Befreiung - so er seine Dienstfreistellung noch nicht konsumiert habe - nur unter Berücksichtigung und unter Einrechnung der Tage Dienstfreistellung ausgesprochen werden, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Denn ausgehend von § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 hat der Wehrpflichtige mit seiner Erklärung, mit der er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, seine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz "mit sofortiger Wirkung" zurückzuziehen, seine Einsatzbereitschaft für eine Entsendung im Ausland aufgegeben und war damit, da er nicht mehr im Ausland eingesetzt werden konnte, aus militärischen Rücksichten ehestmöglich von der Leistung des in Rede stehenden Dienstes zu befreien. Im Hinblick auf seine eindeutige Erklärung konnte eine noch nicht konsumierte Dienstfreistellung den Auslandseinsatzpräsenzdienst für die Dauer der noch nicht verbrauchten Tage der Dienstfreistellung wegen der nicht mehr gegebenen Freiwilligkeit nicht verlängern.Nach Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG 1997 dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung ins Ausland entsendet werden. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 503 Blg. NR römisch zwanzig. GP, 9 f.) kommt damit der Grundsatz der Freiwilligkeit zum Ausdruck. Es kann daher die erkennbare Auffassung der Behörde, es erfordern die militärischen Rücksichten, dass die Entsendung nur fortbestehen kann, wenn die Freiwilligkeit auch während der Dauer der Entsendung aufrecht vorliegt und dass die Zurückziehung der freiwilligen Meldung einen Befreiungs- bzw. Entlassungsgrund aus militärischen Rücksichten darstellt, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Für die vom Wehrpflichtigen vertretende Auffassung, ungeachtet der Rückziehung der freiwilligen Meldung könne eine Befreiung - so er seine Dienstfreistellung noch nicht konsumiert habe - nur unter Berücksichtigung und unter Einrechnung der Tage Dienstfreistellung ausgesprochen werden, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Denn ausgehend von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 hat der Wehrpflichtige mit seiner Erklärung, mit der er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, seine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz "mit sofortiger Wirkung" zurückzuziehen, seine Einsatzbereitschaft für eine Entsendung im Ausland aufgegeben und war damit, da er nicht mehr im Ausland eingesetzt werden konnte, aus militärischen Rücksichten ehestmöglich von der Leistung des in Rede stehenden Dienstes zu befreien. Im Hinblick auf seine eindeutige Erklärung konnte eine noch nicht konsumierte Dienstfreistellung den Auslandseinsatzpräsenzdienst für die Dauer der noch nicht verbrauchten Tage der Dienstfreistellung wegen der nicht mehr gegebenen Freiwilligkeit nicht verlängern.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110204.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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