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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslEG 2001 §2 Abs1;Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 2 KSE-BVG 1997 dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung ins Ausland entsendet werden. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 503 Blg. NR XX. GP, 9 f.) kommt damit der Grundsatz der Freiwilligkeit zum Ausdruck. Es kann daher die erkennbare Auffassung der Behörde, es erfordern die militärischen Rücksichten, dass die Entsendung nur fortbestehen kann, wenn die Freiwilligkeit auch während der Dauer der Entsendung aufrecht vorliegt und dass die Zurückziehung der freiwilligen Meldung einen Befreiungs- bzw. Entlassungsgrund aus militärischen Rücksichten darstellt, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Für die vom Wehrpflichtigen vertretende Auffassung, ungeachtet der Rückziehung der freiwilligen Meldung könne eine Befreiung - so er seine Dienstfreistellung noch nicht konsumiert habe - nur unter Berücksichtigung und unter Einrechnung der Tage Dienstfreistellung ausgesprochen werden, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Denn ausgehend von § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 hat der Wehrpflichtige mit seiner Erklärung, mit der er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, seine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz "mit sofortiger Wirkung" zurückzuziehen, seine Einsatzbereitschaft für eine Entsendung im Ausland aufgegeben und war damit, da er nicht mehr im Ausland eingesetzt werden konnte, aus militärischen Rücksichten ehestmöglich von der Leistung des in Rede stehenden Dienstes zu befreien. Im Hinblick auf seine eindeutige Erklärung konnte eine noch nicht konsumierte Dienstfreistellung den Auslandseinsatzpräsenzdienst für die Dauer der noch nicht verbrauchten Tage der Dienstfreistellung wegen der nicht mehr gegebenen Freiwilligkeit nicht verlängern.Nach Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG 1997 dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung ins Ausland entsendet werden. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 503 Blg. NR römisch zwanzig. GP, 9 f.) kommt damit der Grundsatz der Freiwilligkeit zum Ausdruck. Es kann daher die erkennbare Auffassung der Behörde, es erfordern die militärischen Rücksichten, dass die Entsendung nur fortbestehen kann, wenn die Freiwilligkeit auch während der Dauer der Entsendung aufrecht vorliegt und dass die Zurückziehung der freiwilligen Meldung einen Befreiungs- bzw. Entlassungsgrund aus militärischen Rücksichten darstellt, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Für die vom Wehrpflichtigen vertretende Auffassung, ungeachtet der Rückziehung der freiwilligen Meldung könne eine Befreiung - so er seine Dienstfreistellung noch nicht konsumiert habe - nur unter Berücksichtigung und unter Einrechnung der Tage Dienstfreistellung ausgesprochen werden, besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Denn ausgehend von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 hat der Wehrpflichtige mit seiner Erklärung, mit der er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, seine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz "mit sofortiger Wirkung" zurückzuziehen, seine Einsatzbereitschaft für eine Entsendung im Ausland aufgegeben und war damit, da er nicht mehr im Ausland eingesetzt werden konnte, aus militärischen Rücksichten ehestmöglich von der Leistung des in Rede stehenden Dienstes zu befreien. Im Hinblick auf seine eindeutige Erklärung konnte eine noch nicht konsumierte Dienstfreistellung den Auslandseinsatzpräsenzdienst für die Dauer der noch nicht verbrauchten Tage der Dienstfreistellung wegen der nicht mehr gegebenen Freiwilligkeit nicht verlängern.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110204.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011