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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd § 15 Abs. 2 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 idF 01/01/2008 ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (Hinweis E vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (Hinweis E vom 17. November 2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft.Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 in der Fassung 01/01/2008 ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (Hinweis E vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (Hinweis E vom 17. November 2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110182.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011