RS Vwgh 2011/5/24 2008/11/0182

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §111;
AVG §37;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 idF 01/01/2008 §15 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd § 15 Abs. 2 der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 idF 01/01/2008 ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (Hinweis E vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (Hinweis E vom 17. November 2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft.Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes iSd Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 in der Fassung 01/01/2008 ist etwa dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann (Hinweis E vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328, in einem Fall zur vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien). Nach dieser Rechtsprechung stellt somit ein durch eine Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch ausgesprochen (Hinweis E vom 17. November 2009, 2008/06/0062), dass den Antragsteller bei Anträgen um Nachsicht, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich waren, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110182.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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