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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inkludiert die allgemeine Vertretungsmacht im Sinne des § 10 AVG (also die Ermächtigung, im Namen der Partei und mit Wirkung für die Partei in einem vom AVG beherrschten Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen zu setzen) eine Zustellungsbevollmächtigung, zumal § 10 selbst eine Ausnahme insoweit nicht vorsieht (Hinweis: E 23. Mai 2007, 2005/08/0015). Soweit sich daher ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem § 10 AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde, regelmäßig auch Zustellungsbevollmächtigter iS des § 9 ZustellG zu sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inkludiert die allgemeine Vertretungsmacht im Sinne des Paragraph 10, AVG (also die Ermächtigung, im Namen der Partei und mit Wirkung für die Partei in einem vom AVG beherrschten Verwaltungsverfahren Prozesshandlungen zu setzen) eine Zustellungsbevollmächtigung, zumal Paragraph 10, selbst eine Ausnahme insoweit nicht vorsieht (Hinweis: E 23. Mai 2007, 2005/08/0015). Soweit sich daher ein berufsmäßiger Parteienvertreter in einem Verwaltungsverfahren, in welchem Paragraph 10, AVG anzuwenden ist, zulässigerweise auf die erteilte Vollmacht beruft, erklärt er damit gegenüber der Behörde, regelmäßig auch Zustellungsbevollmächtigter iS des Paragraph 9, ZustellG zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080084.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011