Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht der Behörde aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080232.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011