RS Vwgh 2011/5/25 2010/08/0232

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht der Behörde aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080232.X01

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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