RS Vwgh 2011/5/25 2008/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0162 B 5. April 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde über den Antrag, hins dessen die Ent der Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, dann ist das Beschwerdeverfahren gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Anderenfalls müßte im Hinblick auf die inzwischen getroffene Ent, welche letztlich mit Beschwerde an die GH des öff Rechts bekämpft werden kann, im Falle der Aufhebung des angefochtenen - die Devolution betreffenden - Bescheides der Devolutionsantrag von der belBeh neuerdings abgelehnt werden, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig erscheine (Hinweis E 19.12.1989, 88/07/0038).Wenn während eines Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Devolutionsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde, die nun wieder zuständig gewordene Unterbehörde über den Antrag, hins dessen die Ent der Oberbehörde begehrt wurde, entschieden hat, dann ist das Beschwerdeverfahren gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Anderenfalls müßte im Hinblick auf die inzwischen getroffene Ent, welche letztlich mit Beschwerde an die GH des öff Rechts bekämpft werden kann, im Falle der Aufhebung des angefochtenen - die Devolution betreffenden - Bescheides der Devolutionsantrag von der belBeh neuerdings abgelehnt werden, und zwar nunmehr mit der Begründung, daß die als säumig bezeichnete Unterbehörde nicht mehr säumig erscheine (Hinweis E 19.12.1989, 88/07/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080203.X01

Im RIS seit

12.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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