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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/08/0190 E 20. Oktober 2010 RS 2Stammrechtssatz
Im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).Im Unterschied zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann - wegen des nach dem BUAG weiter reichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis auferlegten Pflichten - die Mithaftung des Vertreters für Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung der ihn gegenüber der Kasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen (Hinweis: E 20. Dezember 2000, 97/08/0568).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080169.X04Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011