Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs6;Rechtssatz
§ 49 Abs. 6 ASVG ordnet an, dass einerseits eine später eintretende Bindung an ein Urteil über Entgeltansprüche eines Dienstnehmers (Lehrling) die Rechtskraft des früheren Beitragsbescheides bricht und dass andererseits aber Urteile und Vergleiche ohne vorhergehendes streitiges Verfahren sowie Anerkenntnisurteile keine Bindungswirkung entfalten. Diese Bestimmung ist auf Grund ihres Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind.Paragraph 49, Absatz 6, ASVG ordnet an, dass einerseits eine später eintretende Bindung an ein Urteil über Entgeltansprüche eines Dienstnehmers (Lehrling) die Rechtskraft des früheren Beitragsbescheides bricht und dass andererseits aber Urteile und Vergleiche ohne vorhergehendes streitiges Verfahren sowie Anerkenntnisurteile keine Bindungswirkung entfalten. Diese Bestimmung ist auf Grund ihres Normzweckes nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines Dienstnehmers als Vorfrage oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080146.X03Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015