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E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit Art4;Rechtssatz
Gemäß § 617 Abs. 3 ASVG gilt der mit § 34 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 lit. b ASVG eingeführte Anspruch auf die Gewährung von Beitragszeiten zur Pensionsversicherung nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht also für Jahrgänge, die weder von der früheren Regelung des § 34 noch von der Neuregelung des § 34 AlVG erfasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich die aus der Anrechnung des Partnereinkommens ergebende indirekte Diskriminierung von Frauen angesichts des notwendigerweise identen Personenkreises in gleicher Weise bei der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ergibt, soweit diese Anrechnung vom Bezug der Notstandshilfe abhing (vgl. § 227 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000, BGBl. I Nr. Nr. 92/2000). Die für die Gewährung einer Leistung bei Bedürftigkeit herangezogene sozialpolitische Rechtfertigung kann aber nicht auch für die Gewährung oder Versagung von Pensionsversicherungszeiten herangezogen werden. Es besteht nämlich kein sachlicher Zusammenhang, der die Anerkennung von Zeiten zur Pensionsversicherung ebenfalls in Abhängigkeit vom Aspekt der Bedürftigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte; dies würde vielmehr zum Ergebnis einer "doppelten" Diskriminierung führen, indem Bedürftige neben der Zuerkennung von Notstandshilfe auch Pensionsversicherungszeiten angerechnet erhalten, während für Nicht-Bedürftige keines von beiden in Betracht käme. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass hinsichtlich jener gemäß § 617 Abs. 3 ASVG nicht erfassten Jahrgänge in der Nichtzuerkennung von Pensionsversicherungszeiten trotz vorliegender Meldung als Arbeitsuchende eine aus sozialpolitischen Gründen nicht zu rechtfertigende Diskriminierung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG vorliegt. Diese Diskriminierung ist im Falle der hier im Jahre 1950 geborenen Arbeitslosen für die im vorliegenden Verfahren strittigen Zeiträume vom 1. Juni 2006 bis 19. September 2006 dadurch zu beheben, dass § 617 Abs. 3 ASVG unangewendet zu bleiben hat.Gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG gilt der mit Paragraph 34, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG eingeführte Anspruch auf die Gewährung von Beitragszeiten zur Pensionsversicherung nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht also für Jahrgänge, die weder von der früheren Regelung des Paragraph 34, noch von der Neuregelung des Paragraph 34, AlVG erfasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich die aus der Anrechnung des Partnereinkommens ergebende indirekte Diskriminierung von Frauen angesichts des notwendigerweise identen Personenkreises in gleicher Weise bei der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ergibt, soweit diese Anrechnung vom Bezug der Notstandshilfe abhing vergleiche Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 92 aus 2000,). Die für die Gewährung einer Leistung bei Bedürftigkeit herangezogene sozialpolitische Rechtfertigung kann aber nicht auch für die Gewährung oder Versagung von Pensionsversicherungszeiten herangezogen werden. Es besteht nämlich kein sachlicher Zusammenhang, der die Anerkennung von Zeiten zur Pensionsversicherung ebenfalls in Abhängigkeit vom Aspekt der Bedürftigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte; dies würde vielmehr zum Ergebnis einer "doppelten" Diskriminierung führen, indem Bedürftige neben der Zuerkennung von Notstandshilfe auch Pensionsversicherungszeiten angerechnet erhalten, während für Nicht-Bedürftige keines von beiden in Betracht käme. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass hinsichtlich jener gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG nicht erfassten Jahrgänge in der Nichtzuerkennung von Pensionsversicherungszeiten trotz vorliegender Meldung als Arbeitsuchende eine aus sozialpolitischen Gründen nicht zu rechtfertigende Diskriminierung im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG vorliegt. Diese Diskriminierung ist im Falle der hier im Jahre 1950 geborenen Arbeitslosen für die im vorliegenden Verfahren strittigen Zeiträume vom 1. Juni 2006 bis 19. September 2006 dadurch zu beheben, dass Paragraph 617, Absatz 3, ASVG unangewendet zu bleiben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007080035.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015