RS Vwgh 2011/5/26 2011/16/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §177;
FamLAG 1967 §8 Abs6 idF 2002/I/105;

Rechtssatz

Wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160059.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten