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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Berufungswerber nichts Substantiiertes ein, besteht für die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160059.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011