RS Vwgh 2011/5/26 2011/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17;
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Rechtssatz

Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/16/0094, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0261, mwN).Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/16/0094, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0261, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160001.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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