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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17;Rechtssatz
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/16/0094, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0261, mwN).Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/16/0094, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/16/0261, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160001.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011