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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Satzung einer Agrargemeinschaft kommt Normqualität zu. Sie stellt in der Regel - wie sich aus § 93 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 ergibt - einen Teil des Regelungsplans dar, dessen Einhaltung § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht (Hinweis E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 18. Februar 1994, 93/07/0122). Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften gebunden. Dies gilt demnach auch für eine in einer Verwaltungssatzung festgelegte Befristung zur Erhebung von Minderheitenbeschwerden.Der Satzung einer Agrargemeinschaft kommt Normqualität zu. Sie stellt in der Regel - wie sich aus Paragraph 93, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 ergibt - einen Teil des Regelungsplans dar, dessen Einhaltung Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht (Hinweis E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 18. Februar 1994, 93/07/0122). Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften gebunden. Dies gilt demnach auch für eine in einer Verwaltungssatzung festgelegte Befristung zur Erhebung von Minderheitenbeschwerden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070131.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011