RS Vwgh 2011/5/26 2011/07/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Satzung einer Agrargemeinschaft kommt Normqualität zu. Sie stellt in der Regel - wie sich aus § 93 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 ergibt - einen Teil des Regelungsplans dar, dessen Einhaltung § 51 Abs 1 Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht (Hinweis E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 18. Februar 1994, 93/07/0122). Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften gebunden. Dies gilt demnach auch für eine in einer Verwaltungssatzung festgelegte Befristung zur Erhebung von Minderheitenbeschwerden.Der Satzung einer Agrargemeinschaft kommt Normqualität zu. Sie stellt in der Regel - wie sich aus Paragraph 93, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 ergibt - einen Teil des Regelungsplans dar, dessen Einhaltung Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht (Hinweis E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 18. Februar 1994, 93/07/0122). Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften gebunden. Dies gilt demnach auch für eine in einer Verwaltungssatzung festgelegte Befristung zur Erhebung von Minderheitenbeschwerden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070131.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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