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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfuhrO Graz 2006 §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/07/0030 2011/07/0029 2011/07/0028 2011/07/0031 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/07/0014 E 26. Mai 2011 2011/07/0053 E 26. Mai 2011 2011/07/0072 E 26. Mai 2011 2011/07/0013 E 26. Mai 2011 2011/07/0027 E 26. Mai 2011 2011/07/0065 E 26. Mai 2011 2011/07/0045 E 26. Mai 2011 2011/07/0020 E 26. Mai 2011 2011/07/0059 E 26. Mai 2011 2011/07/0032 E 26. Mai 2011Rechtssatz
Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (§ 382 ABGB) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisgabe iSd § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. Ob sich die Abgeber des Papiers darüber im klaren sind, welchem konkreten Rechtssubjekt dieses zugute kommt, ist unerheblich; sie sind sich jedenfalls dessen bewusst, dass das Papier damit in die Verfügungsgewalt des Aufstellers des Behälters gelangt, der es einer Verwertung zuführen wird. Da es sich sohin bei dem in solchen Behältern gelagerten Altpapier nicht um herrenlose Sachen handelt, begeht derjenige, der sie unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, einen Diebstahl (vgl. OGH Urteil 24. Jänner 1989, 4 Ob 117/88). Diese Ausführungen machen deutlich, dass sie sich nur auf den Fall beziehen, dass sich der Abfallsammelbehälter im Zeitpunkt der Einbringung des Altpapiers in der Verfügungsmacht des Aufstellers befindet und der Abgeber das Altpapier damit in dessen Besitz übergibt. Sie lassen sich nicht auf einen Fall (im Geltungsbereich des Stmk AWG 2004 und der AbfuhrO Graz 2006) übertragen, bei dem sich der Abfallsammelbehälter bis zur Bereitstellung zur Abholung auf der eigenen Liegenschaft befindet. In dieser Phase befindet sich der Abfallsammelbehälter (samt den eingebrachten Abfällen) in der Verfügungsmacht des Liegenschaftseigentümers. Von einer Gewahrsame der Stadt Graz könnte frühestens ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung ausgegangen werden. Eine davor vorgenommene Nachsortierung stellt daher keine Störung des ruhigen Besitzes der Landeshauptstadt Graz am in die Sammelbehälter eingebrachten Abfall dar.Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (Paragraph 382, ABGB) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisgabe iSd Paragraph 386, ABGB kann somit keine Rede sein. Ob sich die Abgeber des Papiers darüber im klaren sind, welchem konkreten Rechtssubjekt dieses zugute kommt, ist unerheblich; sie sind sich jedenfalls dessen bewusst, dass das Papier damit in die Verfügungsgewalt des Aufstellers des Behälters gelangt, der es einer Verwertung zuführen wird. Da es sich sohin bei dem in solchen Behältern gelagerten Altpapier nicht um herrenlose Sachen handelt, begeht derjenige, der sie unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, einen Diebstahl vergleiche OGH Urteil 24. Jänner 1989, 4 Ob 117/88). Diese Ausführungen machen deutlich, dass sie sich nur auf den Fall beziehen, dass sich der Abfallsammelbehälter im Zeitpunkt der Einbringung des Altpapiers in der Verfügungsmacht des Aufstellers befindet und der Abgeber das Altpapier damit in dessen Besitz übergibt. Sie lassen sich nicht auf einen Fall (im Geltungsbereich des Stmk AWG 2004 und der AbfuhrO Graz 2006) übertragen, bei dem sich der Abfallsammelbehälter bis zur Bereitstellung zur Abholung auf der eigenen Liegenschaft befindet. In dieser Phase befindet sich der Abfallsammelbehälter (samt den eingebrachten Abfällen) in der Verfügungsmacht des Liegenschaftseigentümers. Von einer Gewahrsame der Stadt Graz könnte frühestens ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Sammelbehälter zur Abholung ausgegangen werden. Eine davor vorgenommene Nachsortierung stellt daher keine Störung des ruhigen Besitzes der Landeshauptstadt Graz am in die Sammelbehälter eingebrachten Abfall dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070026.X04Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018