Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/10/0159 B 16. November 1998 VwSlg 15020 A/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs 1 VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070118.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011