RS Vwgh 2011/5/26 2010/07/0118

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZPO §17;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0159 B 16. November 1998 VwSlg 15020 A/1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd § 21 Abs 1 VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).Die Zulassung von Nebenintervenienten kennt das VwGG nicht. Bei den hier angefochtenen und den Gegenstand eines Vorabentscheidungsansuchens bildenden Verwaltungsakten handelte es sich um Bescheide, mit denen der Unabhängige Verwaltungssenat über die Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (betreffend die gegen einen Bescheid verstoßende Vergabe von Bootsliegeplätzen) absprach. Die die Stellung als Nebenintervenienten anstrebenden Antragsteller, die massivste Auswirkungen des Urteils des EuGH auf die weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Bootshafens befürchteten, konnten auch nicht als Mitbeteiligte iSd Paragraph 21, Absatz eins, VwGG qualifiziert werden, da sie - als Eigentümer der Grundstücke, in denen der Hafen liegt, bzw als Adressat von den Hafen betreffenden landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungen - durch den Erfolg der Anfechtung vor dem VwGH nicht in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (daher: Zurückweisung des Antrages auf Zulassung als Nebenintervenient).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070118.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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