Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0136 E 26. Jänner 2006 RS 5Stammrechtssatz
Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa Paragraph 50, Absatz eins, legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070068.X01Im RIS seit
11.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011