RS Vwgh 2011/5/26 2009/16/0322

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG umschreibt den Begriff "Erwerb von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) und nimmt über die in § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten bürgerlich-rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2000/16/0602, mwN).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG umschreibt den Begriff "Erwerb von Todes wegen" (des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) und nimmt über die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten bürgerlich-rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2000/16/0602, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160322.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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