RS Vwgh 2011/5/26 2009/07/0208

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

54/02 Außenhandelsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §5;
BauPG 1997 §4 Abs2;
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 BauPG 1997 ordnet an, dass hinsichtlich der Anforderungen an Bauprodukte Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen solcher Produkte aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes über das BauPG 1997 hinaus weitergehend einschränken oder verbieten, unberührt bleiben. Das BauPG 1997 verdrängt daher die Bestimmungen des AWG 2002 nicht. Die diesbezüglichen Regeln über das Ende der Abfalleigenschaft werden somit nicht berührt.Paragraph 4, Absatz 2, BauPG 1997 ordnet an, dass hinsichtlich der Anforderungen an Bauprodukte Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen solcher Produkte aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes über das BauPG 1997 hinaus weitergehend einschränken oder verbieten, unberührt bleiben. Das BauPG 1997 verdrängt daher die Bestimmungen des AWG 2002 nicht. Die diesbezüglichen Regeln über das Ende der Abfalleigenschaft werden somit nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070208.X08

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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