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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0017 E 28. April 2005 VwSlg 16608 A/2005 RS 6 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach den Materialien zu § 5 Abs. 1 AWG 2002 (RV 984 BlgNR 21.GP) ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z.B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor.Nach den Materialien zu Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.GP) ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z.B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070208.X03Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016