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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 6 Abs 4 AWG 2002 kann weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann, verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes-)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits der Bundesminister, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des in § 6 Abs 4 AWG 2002 vorgesehenen Rechtes - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar.Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 kann weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann, verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes-)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits der Bundesminister, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des in Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 vorgesehenen Rechtes - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070208.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016