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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Anlage 2 zur VerpackV 1996 enthält eine Definition von "langlebigen Verpackungen" (vgl. E 28. April 2011, 2009/07/0002). Mit der Feststellung einer Verpackung als "langlebig" iSd Anlage 2 der VerpackV 1996 erfolgt durch die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 1 VerpackV 1996 implizit auch eine Feststellung "inwieweit" (also "in welchem Umfang") iSd § 6 Abs 5 AWG 2002 diese "langlebigen Verkaufsverpackungen" von der VerpackV 1996 erfasst sind. Die Feststellung einer Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 kommt damit jenem Anwendungsfall gleich, der in § 6 Abs 5 AWG 2002 mit den Worten "inwieweit eine Sache" der VerpackV 1996 unterliegt, umschrieben ist. Damit erhält die zweite Alternative des § 6 Abs 5 AWG 2002 durch die VerpackV 1996 einen eigenen Anwendungsbereich, der von jenen Fallgruppen abweicht, bei denen festzustellen ist, ob eine Sache der VerpackV 1996 unterliegt. Mit diesem Auslegungsergebnis wird dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt, dass er überflüssige Normen schafft (Hinweis E 3. Oktober 2002, 97/08/0600; E 23. Oktober 2008, 2006/16/0037). Die beiden Alternativen des § 6 Abs 5 AWG 2002 ("ob oder inwieweit eine Sache") haben daher einen selbständigen, voneinander getrennten Anwendungsbereich.Die Anlage 2 zur VerpackV 1996 enthält eine Definition von "langlebigen Verpackungen" vergleiche E 28. April 2011, 2009/07/0002). Mit der Feststellung einer Verpackung als "langlebig" iSd Anlage 2 der VerpackV 1996 erfolgt durch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, VerpackV 1996 implizit auch eine Feststellung "inwieweit" (also "in welchem Umfang") iSd Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 diese "langlebigen Verkaufsverpackungen" von der VerpackV 1996 erfasst sind. Die Feststellung einer Verpackung als langlebig iSd Anlage 2 kommt damit jenem Anwendungsfall gleich, der in Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 mit den Worten "inwieweit eine Sache" der VerpackV 1996 unterliegt, umschrieben ist. Damit erhält die zweite Alternative des Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 durch die VerpackV 1996 einen eigenen Anwendungsbereich, der von jenen Fallgruppen abweicht, bei denen festzustellen ist, ob eine Sache der VerpackV 1996 unterliegt. Mit diesem Auslegungsergebnis wird dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt, dass er überflüssige Normen schafft (Hinweis E 3. Oktober 2002, 97/08/0600; E 23. Oktober 2008, 2006/16/0037). Die beiden Alternativen des Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ("ob oder inwieweit eine Sache") haben daher einen selbständigen, voneinander getrennten Anwendungsbereich.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070203.X04Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015