RS Vwgh 2011/5/26 2008/16/0121

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §14 Abs1;

Rechtssatz

§ 14 Abs. 1 ErbStG stellt hinsichtlich der Freibeträge seinem Wortlaut nach auf die Steuerklassen I bis V ab. Daher ist zunächst eine Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse durchzuführen, um in der Folge den dafür vorgesehenen Freibetrag anzuwenden. Im Falle einer Familienstiftung ist daher nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Geschenkgeber zu fragen.Paragraph 14, Absatz eins, ErbStG stellt hinsichtlich der Freibeträge seinem Wortlaut nach auf die Steuerklassen römisch eins bis römisch fünf ab. Daher ist zunächst eine Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse durchzuführen, um in der Folge den dafür vorgesehenen Freibetrag anzuwenden. Im Falle einer Familienstiftung ist daher nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Geschenkgeber zu fragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160121.X07

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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