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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §14 Abs1;Rechtssatz
§ 14 Abs. 1 ErbStG stellt hinsichtlich der Freibeträge seinem Wortlaut nach auf die Steuerklassen I bis V ab. Daher ist zunächst eine Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse durchzuführen, um in der Folge den dafür vorgesehenen Freibetrag anzuwenden. Im Falle einer Familienstiftung ist daher nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Geschenkgeber zu fragen.Paragraph 14, Absatz eins, ErbStG stellt hinsichtlich der Freibeträge seinem Wortlaut nach auf die Steuerklassen römisch eins bis römisch fünf ab. Daher ist zunächst eine Bestimmung der anzuwendenden Steuerklasse durchzuführen, um in der Folge den dafür vorgesehenen Freibetrag anzuwenden. Im Falle einer Familienstiftung ist daher nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Geschenkgeber zu fragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160121.X07Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014