RS Vwgh 2011/5/26 2008/16/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs2;
ErbStG §7;
ErbStG §8 Abs4 lita;
ErbStG §8 Abs4 litb;
ErbStG §8 Abs4;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1 lita;
GrEStG 1987 §7 Z1;
  1. GrEStG 1987 § 7 heute
  2. GrEStG 1987 § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GrEStG 1987 § 7 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  8. GrEStG 1987 § 7 gültig von 22.07.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. GrEStG 1987 § 7 gültig von 15.08.2018 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. GrEStG 1987 § 7 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  13. GrEStG 1987 § 7 gültig von 08.12.2011 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. GrEStG 1987 § 7 gültig von 31.12.2009 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. GrEStG 1987 § 7 gültig von 27.07.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  16. GrEStG 1987 § 7 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

Rechtssatz

§ 8 Abs. 4 ErbStG sieht in seiner lit. b den im Allgemeinen anzuwendenden Steuersatz von 3,5 % vor. Als Ausnahme davon enthält lit. a eine Begünstigung für Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind des Zuwendenden. Diese Ausnahmebestimmung stellt nicht auf Steuerklassen, sondern auf ein davon unabhängiges familienrechtliches Naheverhältnis ab. Angemerkt sei, dass die dort genannten Personen sowohl in die Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Stiefkind), II (Enkelkind), III (Elternteil) oder IV (Schwiegerkind) fallen können. Schon dieser Umstand zeigt, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 4 ErbStG unabhängig von der Steuerklasseneinteilung des § 7 ErbStG zu lesen ist. Dafür spricht auch die historische Entwicklung des § 8 Abs. 4 ErbStG. Diese Bestimmung findet sich bereits in der Stammfassung des ErbStG, BGBl. Nr. 141/1955, welches gleichzeitig mit dem GrEStG 1955 in Kraft trat. Letzteres enthielt zu diesem Zeitpunkt in seinem § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a eine mit § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG wörtlich idente Aufzählung der begünstigten Personen, für deren Erwerbe ebenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangen sollte. Auch aus dieser Übereinstimmung ergibt sich, dass der "Steuerklassenprivilegierung" des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz ErbStG keine Bedeutung bei der Berechnung des Grunderwerbsteueräquivalents beigemessen werden kann, weil diese von einem anderen, mit dem GrEStG (vgl. § 7 Z 1 GrESt 1987) übereinstimmenden, Angehörigenbegriff ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch Briem/Lechner in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg.), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 98 Fn 120).Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG sieht in seiner Litera b, den im Allgemeinen anzuwendenden Steuersatz von 3,5 % vor. Als Ausnahme davon enthält Litera a, eine Begünstigung für Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind des Zuwendenden. Diese Ausnahmebestimmung stellt nicht auf Steuerklassen, sondern auf ein davon unabhängiges familienrechtliches Naheverhältnis ab. Angemerkt sei, dass die dort genannten Personen sowohl in die Steuerklasse römisch eins (Ehegatten, Kinder, Stiefkind), römisch zwei (Enkelkind), römisch drei (Elternteil) oder römisch vier (Schwiegerkind) fallen können. Schon dieser Umstand zeigt, dass die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG unabhängig von der Steuerklasseneinteilung des Paragraph 7, ErbStG zu lesen ist. Dafür spricht auch die historische Entwicklung des Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG. Diese Bestimmung findet sich bereits in der Stammfassung des ErbStG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, welches gleichzeitig mit dem GrEStG 1955 in Kraft trat. Letzteres enthielt zu diesem Zeitpunkt in seinem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, eine mit Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, ErbStG wörtlich idente Aufzählung der begünstigten Personen, für deren Erwerbe ebenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangen sollte. Auch aus dieser Übereinstimmung ergibt sich, dass der "Steuerklassenprivilegierung" des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Halbsatz ErbStG keine Bedeutung bei der Berechnung des Grunderwerbsteueräquivalents beigemessen werden kann, weil diese von einem anderen, mit dem GrEStG vergleiche Paragraph 7, Ziffer eins, GrESt 1987) übereinstimmenden, Angehörigenbegriff ausgeht vergleiche in diesem Sinne auch Briem/Lechner in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg.), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 98 Fn 120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160121.X06

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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