RS Vwgh 2011/5/26 2008/16/0121

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs2;

Rechtssatz

Da die Berechnung der Steuer im 3. Abschnitt des I. Teils (§§ 8 bis 11) des ErbStG geregelt wird, könnte aufgrund der Systematik des Gesetzes § 7 Abs. 2 ErbStG dahingehend verstanden werden, dass sich dessen Regelungsinhalt trotz des von der Abgabepflichtigen geltend gemachten Wortlauts ("ist der Besteuerung … zugrunde zu legen") auf die Bestimmung der im Falle einer Familienstiftung anzuwendenden Steuerklasse beschränkt. Für diese Interpretation spricht auch der Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0236).Da die Berechnung der Steuer im 3. Abschnitt des römisch eins. Teils (Paragraphen 8 bis 11) des ErbStG geregelt wird, könnte aufgrund der Systematik des Gesetzes Paragraph 7, Absatz 2, ErbStG dahingehend verstanden werden, dass sich dessen Regelungsinhalt trotz des von der Abgabepflichtigen geltend gemachten Wortlauts ("ist der Besteuerung … zugrunde zu legen") auf die Bestimmung der im Falle einer Familienstiftung anzuwendenden Steuerklasse beschränkt. Für diese Interpretation spricht auch der Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0236).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008160121.X03

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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