Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §7;Rechtssatz
Nach der Systematik des ErbStG behandelt § 7 die Einreihung der Erwerber in die Steuerklassen. In Abs. 1 leg. cit. werden die (fünf) Steuerklassen nach den im Einzelnen dort festgelegten persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum (Erblasser oder) Schenker unterschieden. Dabei ist allein ein nach bürgerlichem Recht bestehendes Abstammungs-, Verwandtschafts- und familienrechtliches Naheverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten maßgebend. In die Steuerklasse V fallen alle Erwerber, die nicht in den Steuerklassen I bis IV genannt sind, also auch Stiftungen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn 1 und 18 zu § 7, mwN).Nach der Systematik des ErbStG behandelt Paragraph 7, die Einreihung der Erwerber in die Steuerklassen. In Absatz eins, leg. cit. werden die (fünf) Steuerklassen nach den im Einzelnen dort festgelegten persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum (Erblasser oder) Schenker unterschieden. Dabei ist allein ein nach bürgerlichem Recht bestehendes Abstammungs-, Verwandtschafts- und familienrechtliches Naheverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten maßgebend. In die Steuerklasse römisch fünf fallen alle Erwerber, die nicht in den Steuerklassen römisch eins bis römisch vier genannt sind, also auch Stiftungen vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. römisch drei Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn 1 und 18 zu Paragraph 7,, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160121.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014