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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §44a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0158Rechtssatz
Enthält eine Kundmachung durch Edikt (gem § 44a AVG) ausdrücklich den Hinweis, dass eine (schriftliche) Stellungnahme (gem § 9 Abs 5 UVPG 2000) durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden könne, hat eine derartige Unterstützungserklärung denknotwendig zur Voraussetzung, dass bei Abgabe der Unterschrift auf eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen wird, andernfalls nicht feststünde, welches Vorbringen unterstützt werde. Ist in den Unterstützungsunterschriften kein Hinweis auf eine konkrete abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Sache enthalten, kommt der als Partei auftretenden Personengruppe der Charakter einer Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVPG 2000 nicht zu (Hinweis B 24. Juni 2009, 2007/05/0111).Enthält eine Kundmachung durch Edikt (gem Paragraph 44 a, AVG) ausdrücklich den Hinweis, dass eine (schriftliche) Stellungnahme (gem Paragraph 9, Absatz 5, UVPG 2000) durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden könne, hat eine derartige Unterstützungserklärung denknotwendig zur Voraussetzung, dass bei Abgabe der Unterschrift auf eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen wird, andernfalls nicht feststünde, welches Vorbringen unterstützt werde. Ist in den Unterstützungsunterschriften kein Hinweis auf eine konkrete abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Sache enthalten, kommt der als Partei auftretenden Personengruppe der Charakter einer Bürgerinitiative iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 nicht zu (Hinweis B 24. Juni 2009, 2007/05/0111).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070156.X05Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014