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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Anders als bei einer schon bestehenden Wasserversorgungsanlage (Hinweis E 24. März 2011, 2007/07/0109) kommt im Fall der Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs einer Gemeinde dieser kein subjektives Recht auf Erlassung einer Maßnahme nach § 35 WRG 1959 zu. Diese Bestimmung räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein. Daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG 1959 haben. Schutzobjekt nach § 35 WRG 1959 ist nämlich nicht ein (geplantes) Projekt für eine Wasserversorgungsanlage, sondern das Wasservorkommen. Demnach ist auch Anknüpfungspunkt für die nach § 35 WRG 1959 zu erlassenden, für den ausreichenden Schutz erforderlichen Maßnahmen nicht ein in der Zukunft liegendes, allenfalls auch bereits konkretisiertes Vorhaben zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, sondern das zur Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs vorgesehene Wasservorkommen.Anders als bei einer schon bestehenden Wasserversorgungsanlage (Hinweis E 24. März 2011, 2007/07/0109) kommt im Fall der Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs einer Gemeinde dieser kein subjektives Recht auf Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 35, WRG 1959 zu. Diese Bestimmung räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein. Daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach Paragraph 35, WRG 1959 haben. Schutzobjekt nach Paragraph 35, WRG 1959 ist nämlich nicht ein (geplantes) Projekt für eine Wasserversorgungsanlage, sondern das Wasservorkommen. Demnach ist auch Anknüpfungspunkt für die nach Paragraph 35, WRG 1959 zu erlassenden, für den ausreichenden Schutz erforderlichen Maßnahmen nicht ein in der Zukunft liegendes, allenfalls auch bereits konkretisiertes Vorhaben zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, sondern das zur Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs vorgesehene Wasservorkommen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070148.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015