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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/07/0011Rechtssatz
Bei der bescheidmäßigen Vorschreibung von Kosten für eine Ersatzvornahme gemäß § 11 Abs 1 VVG ist eine zivilrechtliche Vereinbarung nicht zu berücksichtigen und daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme. In diesem Zusammenhang ist auch einem Verjährungseinwand des Verpflichteten zu entgegnen, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Vorschriften hier keine Anwendung finden (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0293).Bei der bescheidmäßigen Vorschreibung von Kosten für eine Ersatzvornahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG ist eine zivilrechtliche Vereinbarung nicht zu berücksichtigen und daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme. In diesem Zusammenhang ist auch einem Verjährungseinwand des Verpflichteten zu entgegnen, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Vorschriften hier keine Anwendung finden (Hinweis E 12. Oktober 2007, 2006/05/0293).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070010.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011