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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs3;Rechtssatz
Nach dem WRG 1959 geht es nicht um den Gesichtspunkt einer Baulandeignung eines bestimmten Grundstückes oder einer Teilfläche eines Grundstückes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X06Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015