RS Vwgh 2011/5/26 2007/07/0126

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Die Bewilligung ist aber nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte. Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs 3 WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahren einer Überschwemmung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Die Bewilligung ist aber nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte. Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahren einer Überschwemmung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X05

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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