RS Vwgh 2011/5/26 2007/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0097 E 31. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X04

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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