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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0166 E 9. Dezember 2010 RS 2 (hier nur 1. Satz)Stammrechtssatz
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. E 14. Oktober 2009, 2008/12/0203). (Hier: Die belBeh stützt sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Gutachten und offenbar (ohne es ausdrücklich zu nennen) das anlässlich des Augenscheins erstellte Sachverständigengutachten. Der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige hat wesentliche Befunde zum Haus anders erhoben als der Gutachter der Behörde erster Instanz (z.B. Fassadengestaltung, Eingangstor, nachträglich zugekaufte und eingemauerte Fensterumrandungen, Innengestaltung). Die belBeh hätte daher eindeutig darzulegen gehabt, welche Aussagen welches der Sachverständigen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen wollte.)Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche E 14. Oktober 2009, 2008/12/0203). (Hier: Die belBeh stützt sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Gutachten und offenbar (ohne es ausdrücklich zu nennen) das anlässlich des Augenscheins erstellte Sachverständigengutachten. Der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige hat wesentliche Befunde zum Haus anders erhoben als der Gutachter der Behörde erster Instanz (z.B. Fassadengestaltung, Eingangstor, nachträglich zugekaufte und eingemauerte Fensterumrandungen, Innengestaltung). Die belBeh hätte daher eindeutig darzulegen gehabt, welche Aussagen welches der Sachverständigen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen wollte.)
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070126.X03Im RIS seit
15.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015