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L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Handelt es sich bei dem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, bringt vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck, so haftet dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an (vgl. E 7. Dezember 1988, 88/10/0140). (Hier:Handelt es sich bei dem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, bringt vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck, so haftet dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an vergleiche E 7. Dezember 1988, 88/10/0140). (Hier:
Nach dem Spruch wurde der Bfin zur Last gelegt, zwei der Marke nach näher bestimmte Geldspielapparate "ohne gültige Bewilligung und ohne gültige Bewilligungsplakette aufgestellt" zu haben. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass der Bfin das Dulden (Akzeptieren) der Aufstellung (oder des Betriebes) von unter das gesetzliche Verbot fallenden Apparaten zur Last gelegt wird.)
Schlagworte
Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020231.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011