RS Vwgh 2011/5/27 2010/02/0231

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Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 litk;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §8 Abs7;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, bringt vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck, so haftet dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an (vgl. E 7. Dezember 1988, 88/10/0140). (Hier:Handelt es sich bei dem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, bringt vielmehr die Wahl unterschiedlicher Begriffe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck, so haftet dem angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an vergleiche E 7. Dezember 1988, 88/10/0140). (Hier:

Nach dem Spruch wurde der Bfin zur Last gelegt, zwei der Marke nach näher bestimmte Geldspielapparate "ohne gültige Bewilligung und ohne gültige Bewilligungsplakette aufgestellt" zu haben. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass der Bfin das Dulden (Akzeptieren) der Aufstellung (oder des Betriebes) von unter das gesetzliche Verbot fallenden Apparaten zur Last gelegt wird.)

Schlagworte

Spruch und Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020231.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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