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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0320 E 20. September 1996 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051). In diesem Zusammenhang ist der VwGH daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluß gezogen haben, daß der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, daß er konkret darlegen kann, daß er als Lenker ausscheidet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020129.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011