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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;Rechtssatz
§ 87 Abs. 3 BArbSchV 1994 stellt die lex specialis zu § 7 BArbSchV 1994 dar (vgl. E 15. Juli 2004, 2001/02/0042; E 23. Juli 2004, 2004/02/0199). § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 stellt, ohne dass es eines Bezuges auf § 87 BArbSchV 1994 bedarf, einen eigenen Straftatbestand dar. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind (vgl E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122). § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 bildet einen eigenen Tatbestand, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG 1994 führen kann. § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 stellt ein eigenes Tatbild dar. Sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (§ 87 Abs. 2 BArbSchV 1994), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (§ 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994), so erfüllt dieser Sachverhalt beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe (vgl. § 87 Abs. 1 BArbSchV 1994 und E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122) vorsieht, stellt § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach. (Hier: Die belBeh hat das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt.)Paragraph 87, Absatz 3, BArbSchV 1994 stellt die lex specialis zu Paragraph 7, BArbSchV 1994 dar vergleiche E 15. Juli 2004, 2001/02/0042; E 23. Juli 2004, 2004/02/0199). Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 stellt, ohne dass es eines Bezuges auf Paragraph 87, BArbSchV 1994 bedarf, einen eigenen Straftatbestand dar. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind vergleiche E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122). Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 bildet einen eigenen Tatbestand, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG 1994 führen kann. Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 stellt ein eigenes Tatbild dar. Sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994), so erfüllt dieser Sachverhalt beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, BArbSchV 1994 und E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122) vorsieht, stellt Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach. (Hier: Die belBeh hat das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020085.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015