RS Vwgh 2011/5/27 2010/02/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z1;
BArbSchV 1994 §7;
BArbSchV 1994 §87 Abs1;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 87 Abs. 3 BArbSchV 1994 stellt die lex specialis zu § 7 BArbSchV 1994 dar (vgl. E 15. Juli 2004, 2001/02/0042; E 23. Juli 2004, 2004/02/0199). § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 stellt, ohne dass es eines Bezuges auf § 87 BArbSchV 1994 bedarf, einen eigenen Straftatbestand dar. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind (vgl E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122). § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 bildet einen eigenen Tatbestand, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG 1994 führen kann. § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 stellt ein eigenes Tatbild dar. Sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (§ 87 Abs. 2 BArbSchV 1994), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (§ 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994), so erfüllt dieser Sachverhalt beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während § 7 Abs. 2 Z 1 BArbSchV 1994 das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe (vgl. § 87 Abs. 1 BArbSchV 1994 und E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122) vorsieht, stellt § 87 Abs. 2 BArbSchV 1994 auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach. (Hier: Die belBeh hat das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt.)Paragraph 87, Absatz 3, BArbSchV 1994 stellt die lex specialis zu Paragraph 7, BArbSchV 1994 dar vergleiche E 15. Juli 2004, 2001/02/0042; E 23. Juli 2004, 2004/02/0199). Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 stellt, ohne dass es eines Bezuges auf Paragraph 87, BArbSchV 1994 bedarf, einen eigenen Straftatbestand dar. Die Selbständigkeit des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 zeigt sich nicht zuletzt darin, dass Sicherungen schon bei einer Absturzhöhe von weniger als 3 m anzubringen sind vergleiche E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122). Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 bildet einen eigenen Tatbestand, dessen Verwirklichung zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG 1994 führen kann. Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 stellt ein eigenes Tatbild dar. Sind weder Sicherungen gegen Gefahren, die eine Absturzhöhe von mehr als 3 m mit sich bringt (Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994), noch solche, die bei Öffnungen des Daches bestehen, angebracht gewesen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994), so erfüllt dieser Sachverhalt beide in Rede stehenden Tatbestände, die unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Während Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BArbSchV 1994 das Anbringen von Absturzsicherungen bei Öffnungen in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, unabhängig von der möglichen Absturzhöhe vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, BArbSchV 1994 und E 12. Oktober 2007, 2007/02/0122) vorsieht, stellt Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 auf die Gefahren einer Absturzhöhe von mehr als 3 m bei einer Dachneigung bis zu 20 Grad ab, unabhängig von allfälligen Öffnungen im Dach. (Hier: Die belBeh hat das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020085.X01

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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