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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §43 Abs2a;Rechtssatz
Hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine Gebietsabgrenzung iSd § 43 Abs. 2a StVO 1960 oder andere generelle Erleichterungen beim Parken für die Wohnbevölkerung vorgesehen, ist dies ein Indiz dafür, dass er im Sinne einer effektiven Parkraumbewirtschaftung die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht bevorzugt von der Wohnbevölkerung genutzt wissen will. Nur im Einzelfall ("§ 45. Ausnahmen im Einzelfall") sollen dann Bewilligungen erteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar. Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen. (Hier kann die Bfin eien Abstellplatz in der Nähe ihrer Wohnung anmieten, wobei ihr der monatliche Betrag von 75 Euro zumutbar ist.)Hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber keine Gebietsabgrenzung iSd Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO 1960 oder andere generelle Erleichterungen beim Parken für die Wohnbevölkerung vorgesehen, ist dies ein Indiz dafür, dass er im Sinne einer effektiven Parkraumbewirtschaftung die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Parkmöglichkeiten nicht bevorzugt von der Wohnbevölkerung genutzt wissen will. Nur im Einzelfall ("§ 45. Ausnahmen im Einzelfall") sollen dann Bewilligungen erteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Anmietung eines verfügbaren Abstellplatzes im Hinblick auf die von einem Antragsteller gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 zu tragenden ortsüblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug zumutbar. Eine private Abstellmöglichkeit schließt jedenfalls das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Ausnahmegenehmigung aus. Wenn eine solche Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht, ist eine Ausnahmebewilligung zu versagen. (Hier kann die Bfin eien Abstellplatz in der Nähe ihrer Wohnung anmieten, wobei ihr der monatliche Betrag von 75 Euro zumutbar ist.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020021.X05Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011