RS Vwgh 2011/5/27 2008/02/0026

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Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Besteht eine Liegenschaft aus mehreren Grundstücken, die nicht nur eine optische, sondern vor allem auch - insbesondere im Hinblick auf den bestehenden, ebendort ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - eine funktionelle Einheit darstellen, so liegen keine Umstände vor, die nach der Verkehrsauffassung einer Einheit zwischen den land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (hier ca 41.000 m²) und den Gebäuden (hier ca 1000 m²) entgegenstünden. Eine solche Grundfläche ist als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen, zumal es auf das Verhältnis der unbebauten zu den bebauten Flächen nicht ankommt (Hinweis E 30. November 1994, 93/03/0294, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem bei einer teilweise bebauten und teilweise unverbauten Liegenschaft, bestehend aus Wohnhaus und einer Garten- und Parkfläche von ca. 10.000 qm das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 93 Abs. 1 StVO 1960 verneint wurde).Besteht eine Liegenschaft aus mehreren Grundstücken, die nicht nur eine optische, sondern vor allem auch - insbesondere im Hinblick auf den bestehenden, ebendort ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - eine funktionelle Einheit darstellen, so liegen keine Umstände vor, die nach der Verkehrsauffassung einer Einheit zwischen den land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (hier ca 41.000 m²) und den Gebäuden (hier ca 1000 m²) entgegenstünden. Eine solche Grundfläche ist als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 anzusehen, zumal es auf das Verhältnis der unbebauten zu den bebauten Flächen nicht ankommt (Hinweis E 30. November 1994, 93/03/0294, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem bei einer teilweise bebauten und teilweise unverbauten Liegenschaft, bestehend aus Wohnhaus und einer Garten- und Parkfläche von ca. 10.000 qm das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 verneint wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008020026.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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