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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Besteht eine Liegenschaft aus mehreren Grundstücken, die nicht nur eine optische, sondern vor allem auch - insbesondere im Hinblick auf den bestehenden, ebendort ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - eine funktionelle Einheit darstellen, so liegen keine Umstände vor, die nach der Verkehrsauffassung einer Einheit zwischen den land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (hier ca 41.000 m²) und den Gebäuden (hier ca 1000 m²) entgegenstünden. Eine solche Grundfläche ist als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd § 93 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen, zumal es auf das Verhältnis der unbebauten zu den bebauten Flächen nicht ankommt (Hinweis E 30. November 1994, 93/03/0294, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem bei einer teilweise bebauten und teilweise unverbauten Liegenschaft, bestehend aus Wohnhaus und einer Garten- und Parkfläche von ca. 10.000 qm das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 93 Abs. 1 StVO 1960 verneint wurde).Besteht eine Liegenschaft aus mehreren Grundstücken, die nicht nur eine optische, sondern vor allem auch - insbesondere im Hinblick auf den bestehenden, ebendort ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - eine funktionelle Einheit darstellen, so liegen keine Umstände vor, die nach der Verkehrsauffassung einer Einheit zwischen den land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (hier ca 41.000 m²) und den Gebäuden (hier ca 1000 m²) entgegenstünden. Eine solche Grundfläche ist als Einheit und somit als bebaute Liegenschaft iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 anzusehen, zumal es auf das Verhältnis der unbebauten zu den bebauten Flächen nicht ankommt (Hinweis E 30. November 1994, 93/03/0294, dem ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem bei einer teilweise bebauten und teilweise unverbauten Liegenschaft, bestehend aus Wohnhaus und einer Garten- und Parkfläche von ca. 10.000 qm das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 verneint wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020026.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011