RS Vwgh 2011/5/27 2008/02/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

20/11 Grundbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung
95/03 Vermessungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0294 E 30. November 1994 VwSlg 14176 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 93 Abs 1 StVO normierte Ausnahme von der Streupflicht und der Räumungspflicht betrifft die Eigentümer von "unverbauten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaften" und somit nicht von bestimmten "Grundstücken". Schon daraus ergibt sich, daß nicht auf Grundstücke iSd § 7a VermG und des § 30 LiegTeilG abzustellen ist. Zudem könnte es dem Zweck der Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO nicht gerecht werden, danach zu differenzieren, ob die Grundfläche, auf welcher sich ein Gebäude befindet, eine eigene Grundparzelle darstellt oder mit dem angrenzenden Garten in einem gemeinsamen Grundstück vereinigt ist. Andererseits ist aber der Ausdruck "Liegenschaft" auch nicht iS von Grundbuchskörper zu verstehen; es sei in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs 3 und § 10 GBG, verwiesen, welche Bestimmungen von einer Mehrheit von Liegenschaften in einer Grundbuchseinlage ausgehen. Als Liegenschaft iSd § 93 Abs 1 StVO ist dem Zweck der Bestimmung entsprechend eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke - zu verstehen, so lange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt.Die in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierte Ausnahme von der Streupflicht und der Räumungspflicht betrifft die Eigentümer von "unverbauten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaften" und somit nicht von bestimmten "Grundstücken". Schon daraus ergibt sich, daß nicht auf Grundstücke iSd Paragraph 7 a, VermG und des Paragraph 30, LiegTeilG abzustellen ist. Zudem könnte es dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO nicht gerecht werden, danach zu differenzieren, ob die Grundfläche, auf welcher sich ein Gebäude befindet, eine eigene Grundparzelle darstellt oder mit dem angrenzenden Garten in einem gemeinsamen Grundstück vereinigt ist. Andererseits ist aber der Ausdruck "Liegenschaft" auch nicht iS von Grundbuchskörper zu verstehen; es sei in diesem Zusammenhang auf Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 10, GBG, verwiesen, welche Bestimmungen von einer Mehrheit von Liegenschaften in einer Grundbuchseinlage ausgehen. Als Liegenschaft iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist dem Zweck der Bestimmung entsprechend eine zusammenhängende Grundfläche - unabhängig von ihrer Unterteilung in Grundstücke - zu verstehen, so lange die Grundfläche nach der Verkehrsauffassung eine Einheit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008020026.X01

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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